Allgemeine Geschäftsbedingen für Dienstleistungen

Phoenix Carwash GmbH • Katharina-Paulus-Str. 4 • 65824 Schwalbach im Taunus Stand: 01.04.2006

 

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Phoenix-Carwash GmbH (nachstehend Dienstleister genannt) mit seinem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber oder Kunde) genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

 

2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
2.4 Die Auftraggeber / Kunden beauftragen den Dienstleister mit der Reinigung eines Fahrzeugs in aller Regel PKW ) mit dem befahren der Waschanlage und der Zahlung im voraus. Ausgenommen sogenannte Rechnungskunden.
2.5 Die Auftraggeber / Kunden müssen die Anweisungen des Personals des Dienstleisters befolgen um Schäden an der Waschanlage und Schäden am zu reinigenden KFZ zu vermeiden.
2.6 Die angeschriebenen Anweisungen an der Waschanlage sind zu befolgen, um Schäden an der Waschanlage und am zu reinigenden KFZ zu vermeiden.

 

3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Dies wird durch die vorherige Barzahlung des Kunden und die Entgegennahme des Waschpreises bestätigt.
3.2 Das Waschprogramm bestimmt der Kunde nach den Programmtafeln an der Einfahrt.Der Gegenstand ist die Reinigung eines Kundenfahrzeugs durch die Autowaschanlage.

 

4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung kann bis zum Vorwaschen ( Einssprühen des Kundenfahrzeugs erfolgen durch Widerspruch und Geldrückgabe des Dienstleisters.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

 

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Der Auftraggeber / Kunde bestätigt den Auftrag mit befahren der Autowaschanlage. Die Anweisungen vom Personal des Dienstleisters ist unbedingt folge zu leisten, um Schäden an der Waschanlage und am Kundenfahrzeug zu vermeiden. Die Warnhinweise und Anweisungen auf den Tafeln an der Waschanlage sind unbedingt zu befolgen, um Schäden an der Waschanlage und am Kundenfahrzeug zu vermeiden.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche überprüfung, kann der überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der überprüfung des änderungsantrages besteht.
Ggf. werden die für eine überprüfung und/oder eine änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Dies gilt für die sogenannten Rechnungskunden. Die Kunden an der Waschanlage zahlen das von Ihnen ausgewählte Programm im voraus in Bar bei dem Personal des Dienstleisters.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Auf den Programmtafeln des Dienstleisters sind die Preise bereits incl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

 

7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
7.2 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3 Schäden die am Fahrzeug des Kunden entstehen müssen vom Kunden unverzüglich nach dem Waschvorgang beim Personal des Dienstleister gemeldet werden. Sie werden dort schriftlich festgehalten und gegebenenfalls dem Haftpflichtversicherer des DIenstleisters gemeldet. Später gemeldete Schäden werden nicht anerkannt und reguliert.
7.4 Schäden die durch Nichteinhalten der Anweisungen auf den Tafeln oder durch Nichtbeachten der Anweisungen vom Personal des Dienstleisters entstehen werden nicht anerkannt und reguliert.
7.5 Spiegelinnenteile von Außenspiegeln ( Glaseinsatz ) sind von der Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen, da diese schon vor dem Waschgang gelockert sein müssen.
7.6 Lose Teile am Fahrzeug des Kunden wie z. B. Außenspiegel, Scheinwerferglas, Parkassistentensensoren, Stoßfängerteile, Zierleisten, Scheibenwischer etc. sind von der Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen.
7.7 Kratzer an Lack oder Felgen des Kundenfahrzeugs sind von der Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen, wenn nicht eindeutig vom Kunden oder deren Gutachter bewiesen ist das diese vorher nicht bestanden haben und ausdrücklich nur vom Waschvorgang stammen können.
7.8 Das eigenständige bewegen eines Fahrzeugs in der Waschanlage ist strengstens untersagt. Schäden die hieraus entstehen sind von der Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen.

 

8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Königstein / Ts.

 

9. Sonstige Bestimmungen
-- keine --

 

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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